In Etzen liegen alte Dokumente, die Aufschluss geben über die Anlage des Hofes und seine Entstehung.
Es folgen die wichtigsten davon, zunächst der Meierbrief von 1799.
Hierin wird im Namen des Landesherrn Georgs II. von Hannover, der gleichzeitig König von England ist, dem Johann Heinrich Witthöft aus Dehnsen der Etzer Hof mit Land, Wiesen und 2 Gartenplätzen übertragen; außerdem erhält er die Auflage, ein Haus binnen Jahresfrist zu bauen – das alte Haus. Das gelingt ihm offenbar.
Das Ganze geschieht nach Meierrecht – das ist ein „erbliches dingliches Recht auf Nutzung fremden Gutes mit der Verbindlichkeit, das Gut den Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung gemäß zu bewirtschaften, bestimmte jährliche Leistungen davon zu entrichten und nach Ablauf bestimmter Perioden einen neuen Meierbrief zu lösen“ (Fundstelle: Lernwerkstatt Geschichte).
Diese Abgaben werden erst in der ersten Hälfte des 19. Jh. abgelöst im sog. Etzer Rezeß.
Der Text des Meierbriefes ist hier transkribiert. Das Original im Faksimile steht hierneben oder unten (bitte klicken).
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„Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Georg des Dritten, Königs von Großbritannien, Frankreich und Irland, Beschützers des Glaubens, Herzoges zu Braunschweig und Lüneburg, des Heiligen Römischen Reiches Erz-Schatzmeisters und Churfürsten p.p.,
Wie sr.(seiner) Königl. Majestät und churfürstl. Durchlaucht verordnete Kammer-Präsidenten, Geheimen Räthe, Geheimen Kammer- und Kammer-Räthe urkunden und bekennen, dass Wir den bis jetzt (nächst?) palagium Kothhof u Etzen, wovon die Amtsvogtei zu Amelinghausen mit unserer Genehmigung das Land zu nutzen dem Zimmermeister und bisherigen Häusling zu Dehnsen, Johann Heinrich Withöft (meierrechtlich?) einzuthun beschlossen haben.
Wir übergeben also demselben das zu dem genannten Kothhofe gehörige, in der Etzener Feldmark zwischen den Grundstücken des … Einfall bestehende, Königlichen Kammer zehntpflichtige Land mit allem Rechte und Gerechtigkeiten zu Erb-Meierrechte für sich und seine Erben, soweit es Herkommens (Übergang zu S. 2)
und Gewohnheit ist, wozu … ihm außerdem zum Hofraum und Garten 1 Calenberger Morgen aus der H… am Kirchbergs Gehege (?), zu einem Gedinge ½ Calenberger Morgen ebendaselbst … am Hofplatze, und noch zu einer Gedinge 1 Calenberger Morgen unter dem Kleinen Felde aus der Gemeinheit Etzen haben anweisen lassen.
Wir verleihen ihm dieses alles unter folgenden Bedingungen:
1.
daß er im nächsten Sommer auf dem ihm angewiesenen Hofplatze ein Wohnhaus mit Zubehör, zur Landwirtschaft eingerichtet, erbaue und den Bau vor Michaelis 1800[1] beendige.
2.
dass er das ihm meierrechtlich übergebene Land gehörig cultivire und in gutem Stande erhalte, indem er es jetzt in ordnungsmäßiger Beschaffenheit und (?Bürger? Dünger?) annimmt, und dass er den ihm ausgewiesenen Gartenplatz und die beiden Wiesenplätze urbar mache und mit den nötigen Befriedigungen[2] versehe.
3.
daß er auch alle dem Kothhofe zustehende Ge – (Übergang zu S. 3)
rechtsahme und Befugnisse sorgfältig, damit nicht der Gutsherrschaft und ihm selbst nachtheiliges angedeihe (?), sofern aber von irgendjemandem Eingriffe und Beeinträchtigungen versucht würden, soll der neue Kothsasse schuldig seyn, zur nöthigen Remedur[3] dem Amte Winsen sogleich Anzeige davon zu thun, sich jedoch selbst auch aller Beeinträchtigung gegen die drey Vollhöfner zu Etzen zu enthalten.
4.
dem Colono[4] werden alle Veräußerungen, Vertauschungen, Verpfändungen und Theilungen irgend eines zu dieser Kothstelle gehörenden … als null und nichtig untersagt; wobey Wir bey dem dereinst folgenden Ableben des nunmehrigen Wirths uns ausdrücklich vorbehalten, demjenigen seiner Kinder die Stelle wieder zu übergeben, welches sich am besten dazu qualifiziren wird.
5.
In Ansehung der Abfindung der übrigen Kinder soll nach der Qualitate der Stelle und der Beschaffenheit der Allodii[5] so wie auch bei der künftigen Bestimmung der ??? nach Meierrecht und Gewohnheit, (Übergang zu S. 4)
die gehörige Proportion gehalten werden.
6.
Der neue Wirth hat, wie seine Nachfolger nach Ablauf der ihm vom 1. May 1800 an bewilligten … von an die Amtsleute zu entrichten:
Dienstgeld 4 Rthlr 18 mgr[6] Pfg.
Bürgermeistergeld (??) ——- 13 ’’ 4’’
Für ein Rauchh… 3 6’’
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überhaupt 4 Rthlr 35 2’’
Auch soll er sich nicht entziehen, nach seiner Qualität als Köthner, alle Gemeine-Ausgaben und mit zu tragen, als Einquartierung, Kriegerreisen, Reuter-Speisung, Unterhaltungskosten der Wahnsinnigen und Armen, Baue und Reparationen[7] der Gebäude der Geistlichen, und alle übrigen dem Dorfe zufallenden Onera[8];wie auchdie gewöhnliche Contribution[9] vom Lande zur rechten Zeit zu bezahlen.
7.
Macht sich der neue Wirth verbindlich den Zuentbieterdienst[10] bey der Voigtey Amelinghausen, welcher der verstorbene Köthner Johann Heinrich Michaelis zu Dehnsen versehen hat, vom 1ten May 1800 an, für diejenige Vergü- (Übergang zu S. 5)
tung zu übernehmen, welche letzterer dafür erhalten hat, und will/soll diesen Dienst unablöslich und auf alle Zeiten auf seine Stelle bringen.
8.
Bey jeder Veränderung des Wirths werden in dem Antritts-Jahre 4 Rthlr 18mgr[11], also ebenso viel als Dienstgeld, der bisherigen Abfassung gemäß, als (??We–strafe??) erlegt.
9.
Wenn der neue Kothsasse diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen, sondern den genannten Bedingungen entgegen handele, oder mit seinen Gefällen zwey Jahre in Rückstand bleiben würde, so soll er seiner Meierrechte verlustig seyn, dasselbe gerichtlich entsetzet, und die Stelle mit einem anderen, von Uns zu erwählenden Wirthe wieder besetzt werden.
Dagegen
10.
versprechen Wir, ihn von Gutsherrschafts wegen gegen Jedermanns Ansprüche und Anmaßungen bei der eingethanen Kothstelle, deren Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten zu schützen und zu vertreten.
Zur Urkunde ist dieser Meierbrief mit (Übergang zu S. 6)
dem Kammersiegel ausgefertiget, und dem Eigener unserem Koths … (unleserlich) zugestellet.
So geschehen Hannover, den 28ten October 1799 Siegel
Meierbrief
für
Johann Heinrich Withöft
Anmerkungen:
[1] 29. September – an diesem Tage wird von alters her Zehnt und Zins fällig
[2] Einfriedigungen, also Zäune
[3] Heilung = Abhilfe – „Heilung“- heute noch im Juristendeutsch gebräuchlicher Ausdruck
[4] Pächter
[5] Allod – von der Dorfgemeinschaft genutzte Flächen, also Wiesen, Teiche, Wald, Holzungen
[6] Mariengroschen – Braunschweigisch-Lüneburgischer Mariengroschen=1/36 Rthlr.;
Umrechnung nach: http://www.pierre-marteau.com/currency/coins/germ-01.html
[7] Reparaturen
[8] Lasten (lat.)
[9] Contribution (heute: Kontribution) = Beitrag
[10] Zuentbieter = Auktionator, Versteigerer
[11] Mariengroschen – Braunschweigisch-Lüneburgischer Mariengroschen=1/36 Rthlr.;
Umrechnung nach: http://www.pierre-marteau.com/currency/coins/germ-01.html
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Die 6 Seiten des Meierbriefes habe ich eingescannt. Sie folgen hier: